Veranstaltungen planen
Bewilligungen
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Bewilligungsbehörde auf. Diese gibt Auskunft über das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungskriterien und gibt Ihnen die nötigen Unterlagen ab. Anlauf- und Auskunftsstelle ist die Gemeindeverwaltung am Veranstaltungsort. Sie gibt Auskunft über das Vorgehen beim Bewilligungsverfahren und über die Bewilligungskriterien. Erfahrungsgemäss kann Ihnen die Bewilligungsbehörde Ratschläge geben, die einen gewissen Schutz vor Unannehmlichkeiten bieten. Die Gesuche für eine Gelegenheitswirtschaft sind immer bei der Standortgemeinde der Veranstaltung einzureichen. Je früher Sie die Standortgemeinde kontaktieren, desto besser. Je nach Art und Grösse der Veranstaltung müssen Sie ausführliche Konzepte einreichen sowie verschiedene Bewilligungen einholen. Die Übersicht Bewilligungen (151 KB) hilft Ihnen dabei.
Links zu den Gesuchen für eine Glegenheitswirtschaften bei den Gemeinden des Kantons Nidwalden:
- Beckenried
- Buochs
- Dallenwil
- Emmetten
- Ennetbürgen
- Ennetmoos
- Hergiswil
- Oberdorf
- Stans
- Stansstad
- Wolfenschiessen
Jugendschutz planen und veranstalten
Machen Sie sich Gedanken, wie Sie die Jugendschutzbestimmungen an Ihrer Veranstaltung umsetzen. Die Checkliste Jugendschutz bei Veranstaltungen hilft Ihnen dabei. Bestellen Sie Jugendschutzmaterialien, drucken Sie den kostenlosen Online-Altersrechner aus, schulen Sie Ihre Helferinnen und Helfer und machen Sie eine Vereinbarung mit dem Ausschankpersonal.
Gesuche um finanzielle Unterstützung
Falls Sie dem Jugendschutz einen besonderen Stellenwert zukommen und finanzielle Unterstützung für Ihren Anlass benötigen, besteht die Möglichkeit für eine Gesuchseingabe beim Kanton. Dies ist durch den Alkoholzehntel Kanton Nidwalden oder durch die finanzielle Projektunterstützung der Fachstelle Gesundheitsförderung und Integration möglich. Die Übersicht Gesuche (23 KB) hilft Ihnen dabei.
Hinweis:
Das Personal darf keinen Alkohol an unter 16-jährige sowie keine Spirituosen und keinen Tabak an unter 18-jährige verkaufen (beim Tabak existieren in anderen Kantonen zum Teil andere Alterslimiten). Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften riskieren sie ein Strafverfahren sowie eine Busse. Nicht strafbar machen sie sich, wenn ein gefälschter oder falscher Ausweis gezeigt wird, ausser es ist offensichtlich. Das gleiche gilt, wenn eine andere Person Alkohol oder Tabak kauft und diesen an Jugendliche weitergibt. Die Bewilligungsinhaber sind zuständig für die geeignete Jugendschutz-Ausbildung des Verkaufspersonals. Wurde diese durchgeführt und das Wissen regelmässig überprüft, sind die Bewilligungsinhaber bei einem Verkauf von Alkohol und Tabak an Jugendliche entlastet. Können sie dies nicht nachweisen, machen sie sich ebenfalls strafbar.